Das Vermögen in der Scheidung

Während die Rentenansprüche bei einer Scheidung immer ausgeglichen werden, wenn die Eheleute dies nicht durch notariellen Vertrag ausgeschlossen haben („opt-out-Regelung“), findet ein Ausgleich des übrigen Vermögens – genauer: des Vermögenszuwachses – nur statt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt („opt-in-Regelung“).

 

Warum Zugewinnausgleich?

Die Teilung des Vermögenszuwachses wird im Gesetz Zugewinnausgleich (§§ 1373 bis 1390 BGB) genannt. Es geht also nicht um die Teilung des gesamten Vermögens, sondern nur von solchem Reichtum, der in den Ehejahren hinzugewonnen wurde. Dahinter steht der Gedanke, dass in der Ehe eine Arbeitsteilung herrscht, die auf den gemeinsamen Erfolg gerichtet ist. Wenn also die Frau die Kinder zum Hockey fährt und die Hemden des Mannes bügelt, während der Mann sich habilitiert und auf Kongresse fährt, dann ist der ökonomische Erfolg die Frucht beider Anstrengungen und steht beiden zu gleichen Teilen zu.

 

„Warum zu gleichen Teilen?“ fragt mancher Mann in der Trennungsphase. „Wir hatten eine Haushaltshilfe, und sie hat nie ein Hemd für mich bügeln müssen. Ich war derjenige, der nachts um drei auf die Station gerufen wurde.“ Doch die gesetzliche Quote des Zugewinnausgleichs beträgt einfach deswegen 50 Prozent, weil das Gesetz eine allgemeine Regelung ist, die keine Beweisaufnahme über die jeweiligen Anteile an der Vermögensbildung vorsieht. Die Partner sind frei, individuelle Quoten zu vereinbaren, solange sie sich noch einig sind.

 

Was ist Zugewinn?

Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den ein Ehepartner in den Ehejahren erworben hat. Erbschaften und Schenkungen werden nicht zum Zugewinn gerechnet.

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Gütertrennung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, halten in einer Ehe beide Partner ihr Vermögen getrennt. Nur deshalb muss man eine komplizierte und auf den Zugewinn beschränkte Berechnung durchführen. Dieser Rechenweg hat drei Schritte.

 

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

1. Schritt: das Anfangsvermögen ermitteln

Jeder zählt zusammen, was er am Tag der Heirat hatte. Hier gilt: Je mehr desto besser. Je höher mein Anfangsvermögen, desto geringer ist der Ehezeitanteil an meinem jetzigen Vermögen. Schwierig bei der Aufstellung des Anfangsvermögens ist oft die Beschaffung aussagekräftiger Belege. Während sich Immobilien, Lebensversicherungen und selbst Fahrzeuge recht gut rückwirkend bewerten lassen, ist es schwer, Kontostände, Sparguthaben oder Depots nachzuweisen, wenn eigene Unterlagen fehlen und mehr als zehn Jahre vergangen sind. Auch die Bewertung von Unternehmenswerten ist darauf angewiesen, dass noch (Steuer- oder Bilanz-)unterlagen vorhanden sind. Wohl dem, der die Papiere aufgehoben hat. Noch einmal: Hier geht es nur um den Tag der Eheschließung. Der spätere Verlauf ist unwichtig.

Abgezogen werden von den Aktiva nun alle Arten von Schulden, ein Konsumentenkredit ebenso wie ein BAföG-Darlehen. Aufgeschlagen auf das Anfangsvermögen werden andererseits alle Erbschaften, die erst in der Ehe angefallen sind. Sie sind kein gemeinsamer Zugewinn der Ehepartner, sondern bleiben im Startkapital von dem, der geerbt hat.

 

Und schließlich gibt es noch ein heikles Kapitel: Schenkungen der Eltern oder Großeltern, wenn sie nicht bloß Hilfen zum Lebensunterhalt waren, wenn sie also der Vermögensbildung dienen sollten. Hierin sieht man eine Art vorweggenommener Erbfolge, weshalb auch solche späteren Schenkungen dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Effekt: In vielen Zugewinnverfahren tauchen plötzlich Erklärungen von Elternteilen auf, die versichern, ihrem Kind während der Ehejahre viele tausend Euro zugesteckt zu haben, von denen der Ehepartner seinerzeit nicht die Spur bemerkt hatte.

 

Geschenke an beide Ehepartner (Beispiel: Geld für einen Anbau) werden zur Hälfte dem eigenen Kind ins Anfangsvermögen gestellt, zur anderen Hälfte bleiben sie, als Geschenk ans Schwiegerkind, unberücksichtigt. Wenn ihr Wert noch vorhanden ist, zählt er natürlich zu dem jeweiligen Endvermögen. Folge: beim Kind bleibt der Vermögenszuwachs neutral, beim Schwiegerkind schlägt er als Zugewinn zu Buche, fließt also zur Hälfte zurück.

 

Die Zuwendung an das Schwiegerkind kann allerdings von den Eltern auch zur Gänze zurückgefordert werden. Denn der Schenkungsvertrag hat mit dem Scheitern der Ehe seine Geschäftsgrundlage verloren.

 

Gewissermaßen als Inflationsausgleich wird das Anfangsvermögen dann noch indexiert. Einen Verbraucherpreisindex findet man unter destatis.de. Für Vermögen aus der Zeit vor der Ehe gilt das Heiratsdatum, für späteren Erwerb der jeweilige Monat des Zuflusses.

 

2. Schritt: das Endvermögen berechnen

Jeder zählt zusammen, was er an dem Tag hatte, wo das Gericht dem einen Partner den Scheidungsantrag des anderen Partners zugestellt hat.

Jetzt geht es um Bewertungsfragen.

 

Ein Kontoguthaben wird nach dem stichtagsgenauen Bankauszug bewertet. Das führt zu Ungerechtigkeiten, wenn etwa am 25. des Monats das Gehalt eingeht, am 28. der Scheidungsantrag zugestellt wird und am Monatsletzten Hauskredite, Unterhalt und Versicherungsprämien abgebucht werden.

 

Ein Fahrzeug hat den Wert, der in der Schwackeliste verzeichnet ist. Will man wegen Beschädigungen einen niedrigeren Wert ansetzen, sollte man sich darüber vergleichen. Denn ein detailliertes Sachverständigengutachten ist meistens teurer als der Erfolg.

 

Schulden werden berücksichtigt, wenn sie bereits entstanden sind. Beispiel: eine Steuerschuld für das Jahr vor der Scheidung ist bereits entstanden, auch wenn der Steuerbescheid erst nach dem Scheidungsantrag zugegangen ist. Den Scheidungsanwalt vor dem Scheidungsantrag zu bezahlen, macht Sinn: Grundsätzlich wird sein Gebührenanspruch erst nach Erledigung des Auftrags fällig; er darf aber ab Beginn des Auftrags Vorschüsse fordern (§ 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

 

Wer die Ehe mit Schulden beendet, erhält dafür vom anderen keinen Ausgleich, selbst wenn der Partner einen guten Zugewinn gemacht hat. Wer aber mit Schulden in die Ehe geht, für den zählt spätere Entschuldung als Teil des Zugewinns. Die Grundannahme ist, das Schuldenabbau zu der gemeinsamen Leistung der Ehe gehört, welche auf verschiedenste Weise von beiden Partnern erbracht worden ist.

 

3. Schritt: Die beiden Saldi werden addiert und durch 2 geteilt.

Zugewinnausgleich ist die Summe, die übertragen werden muss, damit beide genau gleich hohen Zugewinn haben.



  • Beispiel: Albert hat 20.000 € Schulden bei der Heirat und 120.000 € Vermögen bei der Scheidung. Beatice hatte null Anfangsvermögen und 100.000 € Endvermögen. Dann hat Albert einen Zugewinn von 140.000 €, Beatrice von 100.000 €, und der Ausgleich, den Albert an Beatrice zu zahlen hat, beträgt 20.000 €.

 

Mehr lesen unter: Uwe Koch, Das Haus im Zugewinnausgleich

Familienrecht für Mediziner

Informationen zur Arztpraxis im Zugewinnausgleich, zum Ehegattenunterhalt bei Freiberuflern, zur Ärzteversorgung und zur Teilung der Anwartschaften bei Scheidung finden Sie auf unserer Webseite

www.ärztescheidung.de

 

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