Gemeinsam Sorge beantragen
 

Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet ein abgestuftes Verfahren statt:

  • Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.

  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. (...)

  • Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

  • Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren.

  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 16. Mai 2013)

 

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Das nachfolgende Musterschreiben ist eine Vorlage für das individuelle Antrags-schreiben und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei weiterer Veröffentlichung wird Quellenangabe erbeten: www.vaeter.de

 

 

An das
Amtsgericht Musterstadt       
– Familiengericht --

(Anschrift - zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat)  

 

 

 Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

 

 Beteiligte:

1.

(Name und Anschrift des Vaters)                                                                               - Antragsteller -

2.

(Name und Anschrift der Mutter)                                                                                - Antragsgegnerin -

3.

(Name des Kindes, Geburtsdatum und -ort),
wohnhaft bei der Mutter (Beteiligte zu 2.)

 

wird beantragt,

 

dem Vater die elterliche Sorge für das Kind (Name) gemeinsam mit der Mutter zu übertragen.

 

Begründung:

Der Antragsteller ist der Vater des am (Datum) geborenen Kindes.

 

Beweis: (Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung) in Kopie als        Anlage ASt. 1

 

Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet.

Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde bislang nicht abgegeben.

 

(Alternativ:)

Der Vater hat versucht, mit Hilfe des Jugendamts (Gemeinde/Bezirk) eine Einigung mit der Mutter zu erzielen. Dies ist jedoch (ggfls.: trotz eines Beratungsgesprächs am Datum) nicht gelungen.

(oder:)

Der Vater hält es für aussichtslos, über das Jugendamt eine Einigung mit der Mutter zu erzielen, da sie seinen Vorschlag bereits endgültig abgelehnt hat.

 

(Unterschrift)

 

Familienrecht für Mediziner

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