Der Unterhalt für den Partner

 

Ehegattenunterhalt schuldet derjenige Partner, der wirtschaftlich leistungsfähigerist. Die Berechnung bewegt sich zwischen zwei Polen: dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung und dem Grundsatz des Ausgleichs von Erwerbsnachteilen, die während der Ehe entstanden sind. 

 

Unterhalt – wie lange?


Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist eine Einzelfallentscheidung des Familiengerichts. Eine klare gesetzliche Richtschnur gibt es nicht. Die Parteien können Einfluss nehmen durch umfassende Darlegung aller für sie günstigen Umstände.


Es gibt zweierlei Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt ist die Geldunterstützung in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung. Nachehelicher Unterhalt wird unabhängig davon auf Antrag festgesetzt.

 

Unterhalt – in jedem Fall? 


Voraussetzung ist, dass der andere Partner nach dem Ende der ehelichen Aufgabenverteilung Einbußen hat. Zwei gleich viel verdienende kinderlose Ärzte sind einander nicht unterhaltspflichtig, auch wenn ihre Vermögensverhältnisse ungleich sein mögen. Es gibt folgende Unterhaltsgründe: 


a) Trennungsunterhalt

 

Er soll die ehelichen Lebensverhältnisse fortschreiben. Das Scheitern der Ehe steht noch nicht fest. Ein zu großes oder zu teures Haus darf nicht verkauft werden. Wer vor der Trennung keiner Erwerbsarbeit nachging, muss es auch nach der Trennung nicht tun, und wer nur wenige Wochenstunden arbeitete, muss nicht länger arbeiten. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung (trennungsbedingter Mehrbedarf) fallen dem zur Last, der die Ehewohnung verlassen hat. 


b) Nichtehelichen Unterhalt

 

Diesen Unterhalt (nach § 1615l BGB) gibt es nur für den unverheirateten Partner, der ein Kind betreut. Er unterscheidet sich erheblich von dem Unterhalt für Verheiratete. Maßstab ist nicht ein gemeinsamer Lebensstandard, sondern ein Nachteilsausgleich: Welche Einkommenseinbußen hat der Elternteil, der hauptsächlich betreut?


c) Nachehelicher Unterhalt

 

Er kann aus vielerlei Gründen zuerkannt werden: Betreuungsunterhalt wird geschuldet, solange der Partner durch die Betreuung minderjähriger Kinder daran gehindert ist, in Vollzeit erwerbstätig zu sein. Je älter die Kinder sind, umso mehr muss der betreuende Elternteil nachweisen, dass immer noch ein Erwerbshindernis besteht: z.B. keine Betreuungseinrichtungen oder erhöhter Betreuungsaufwand wegen Behinderung oder Krankheit eines Kindes. Aufstockungsunterhalt wird geschuldet, wenn der Partner durch die Ehe Nachteile erlitten hat: Ein Job mit Aufstiegschancen wurde gekündigt, weil ein Kind kam. Eine Berufsausbildung wurde abgebrochen, um sich ganz der Haushaltsführung zu widmen. Im Unterhaltsstreit müssen beide Seiten sehr konkret darlegen, ob es fortwirkende Nachteile gegeben hat oder nicht. Nacheheliche Solidarität kann ebenfalls ein Unterhaltsgrund sein: Um dem Ehepartner den Abschluss eines abgebrochenen Studiums zu finanzieren, um eine durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit verursachte Not zu beheben. Wenn der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben aus Altersgründen unrealistisch ist, wird der Unterhalt auch heute noch unbefristet zugesprochen. 


Der nacheheliche Unterhalt soll in der ersten Zeit den ehelichen Lebensstandard erhalten, danach kann er herabgesetzt werden. In dieser Zeit muss die Umstellung auf wirtschaftliche Eigenverantwortung erfolgen.

 

Unterhalt – wie hoch?

 

Für den Ehegattenunterhalt gibt es, anders als für den Kindesunterhalt, keine Tabellen. Um die Einkünfte beider Ehegatten zu vergleichen, ermitteln die Familienrechtler ein "unterhaltsrechtliches Nettoein-kommen". Das unterscheidet sich erheblich vom steuerlichen Nettoein-kommen. Hier das Wichtigste:

  • Krankenkassenbeiträge werden in voller Höhe abgezogen. Beiträge zur Altersvorsorge werden bis zur Höhe von 24 Prozent des Jahresbruttoeinkommens abgezogen (wenn sie tatsächlich gezahlt werden).
  • Kindesunterhalt wird einkommensmindernd berücksichtigt, bei Volljährigen unter Umständen auch.
  • Steuerlich anerkannte Betriebsausgaben des Unterhaltspflichtigen werden nicht automatisch auch unterhaltsrechtlich anerkannt: Reisekosten, Fahrtkosten, Bewirtungskosten, Abschreibungen usw. sind häufige Streitpunkte bei Selbstständigen.
  • Betriebliche Darlehen (z.B. Praxisfinanzierung): Steuerlich werden zwar nur die Zinsen als Betriebsausgaben anerkannt. Unterhaltsrechtlich vermindern aber auch Tilgungsraten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers. Das Gesetz sieht vor, dass dies berücksichtigt wird (§ 1603 BGB). Dennoch ist die Anerkennung von Darlehensraten oft umstritten. Der niedergelassene Arzt kann zu einer Umschuldung oder Streckung der Tilgungsleistungen verpflichtet sein. Im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans hat er jedoch Anspruch darauf, dass Ratenzahlungen anerkannt werden, die zum Erwerb oder Betrieb der Arztpraxis erforderlich sind: Sie gehen dem Unterhalt vor.
  • Darlehenszahlungen aus der Hausfinanzierung: Wenn der wirtschaftlich Stärkere – also der Unterhaltszahler – aus dem Haus zieht und der andere Partner dort mit den Kindern wohnen bleibt, gibt es zwei Wege, Darlehenszahlungen und Unterhalt aufeinander abzustimmen. Entweder bedient der Unterhaltsverpflichtete die Hauskredite weiter, und die Raten werden von seinem unterhaltsrechtlichen Netto abgezogen. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Partner sich an den Krediten beteiligt. Oder der Unterhalt wird ohne die Hauskosten berechnet. Die werden geteilt, und der ausgezogene Miteigentümer kann etwa die Hälfte der Miete als Nutzungsentschädigung verlangen. Zwar zahlt er mehr Ehegattenunterhalt, doch unterm Strich steht er sich oft besser damit.
  • Private Darlehen: Finanzielle Verpflichtungen, die schon vor der Trennung bestanden, drückten schon damals auf den Lebensstandard. Sie werden auch jetzt vom Einkommen abgezogen. Umstritten sind die später eingegangenen Verbindlichkeiten. Ein Konsumentenkredit, mit dem Möbel für die neue Single-Wohnung angeschafft werden, gilt heute vielen Familiengerichten als berücksichtigenswürdig. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass auch Dispositionen nach der Trennung die Berechnungsgrundlage verändern – es gibt keine Lebensstandardgarantie für den unterhaltsberechtigten Partner.
  • Studierende Kinder: Dass deren Unterhalt den ehelichen Lebensstandard schmälert, war schon in der Ehe angelegt. Der Ausbildungsunterhalt für Volljährige muss also vorab berücksichtigt werden, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet werden kann.

Uwe Koch, Fachanwalt für Familienrecht, Hamburg

 

Diese Texte sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, aber keine Rechtsberatung. Eine Haftung ist ausgeschlossen. 

 

Familienrecht für Mediziner

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