Ehegattenunterhalt schuldet derjenige Partner, der wirtschaftlich leistungsfähigerist. Die Berechnung bewegt sich zwischen zwei Polen: dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung und dem Grundsatz des Ausgleichs von Erwerbsnachteilen, die während der Ehe entstanden sind.
Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist eine Einzelfallentscheidung des Familiengerichts. Eine klare gesetzliche Richtschnur gibt es nicht. Die Parteien können
Einfluss nehmen durch umfassende Darlegung aller für sie günstigen Umstände.
Es gibt zweierlei Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt ist die Geldunterstützung in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung. Nachehelicher Unterhalt wird unabhängig
davon auf Antrag festgesetzt.
Voraussetzung ist, dass der andere Partner nach dem Ende der ehelichen Aufgabenverteilung Einbußen hat. Zwei gleich viel verdienende kinderlose Ärzte sind einander nicht
unterhaltspflichtig, auch wenn ihre Vermögensverhältnisse ungleich sein mögen. Es gibt folgende Unterhaltsgründe:
Er soll die ehelichen Lebensverhältnisse fortschreiben. Das Scheitern der Ehe steht noch nicht fest. Ein zu großes oder zu teures Haus darf nicht verkauft werden. Wer vor der Trennung keiner Erwerbsarbeit nachging, muss es auch nach der Trennung nicht tun, und wer nur wenige Wochenstunden arbeitete, muss nicht länger arbeiten. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung (trennungsbedingter Mehrbedarf) fallen dem zur Last, der die Ehewohnung verlassen hat.
Diesen Unterhalt (nach § 1615l BGB) gibt es nur für den unverheirateten Partner, der ein Kind betreut. Er unterscheidet sich erheblich von dem Unterhalt für Verheiratete. Maßstab ist nicht ein gemeinsamer Lebensstandard, sondern ein Nachteilsausgleich: Welche Einkommenseinbußen hat der Elternteil, der hauptsächlich betreut?
Er kann aus vielerlei Gründen zuerkannt werden: Betreuungsunterhalt wird geschuldet, solange der Partner durch die Betreuung minderjähriger Kinder daran gehindert ist, in Vollzeit erwerbstätig zu sein. Je älter die Kinder sind, umso mehr muss der betreuende Elternteil nachweisen, dass immer noch ein Erwerbshindernis besteht: z.B. keine Betreuungseinrichtungen oder erhöhter Betreuungsaufwand wegen Behinderung oder Krankheit eines Kindes. Aufstockungsunterhalt wird geschuldet, wenn der Partner durch die Ehe Nachteile erlitten hat: Ein Job mit Aufstiegschancen wurde gekündigt, weil ein Kind kam. Eine Berufsausbildung wurde abgebrochen, um sich ganz der Haushaltsführung zu widmen. Im Unterhaltsstreit müssen beide Seiten sehr konkret darlegen, ob es fortwirkende Nachteile gegeben hat oder nicht. Nacheheliche Solidarität kann ebenfalls ein Unterhaltsgrund sein: Um dem Ehepartner den Abschluss eines abgebrochenen Studiums zu finanzieren, um eine durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit verursachte Not zu beheben. Wenn der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben aus Altersgründen unrealistisch ist, wird der Unterhalt auch heute noch unbefristet zugesprochen.
Der nacheheliche Unterhalt soll in der ersten Zeit den ehelichen Lebensstandard erhalten, danach kann er herabgesetzt werden. In dieser Zeit muss die Umstellung auf
wirtschaftliche Eigenverantwortung erfolgen.
Für den Ehegattenunterhalt gibt es, anders als für den Kindesunterhalt, keine Tabellen. Um die Einkünfte beider Ehegatten zu vergleichen, ermitteln die Familienrechtler ein "unterhaltsrechtliches Nettoein-kommen". Das unterscheidet sich erheblich vom steuerlichen Nettoein-kommen. Hier das Wichtigste:
Uwe Koch, Fachanwalt für Familienrecht, Hamburg
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