Fristen und Termine im Trennungsjahr

Trennungsjahr: In Deutschland kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehepartner schon mehr als ein Jahr getrennt leben. Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen Ein Versöhnungsversuch, der nach einigen Tagen oder Wochen scheitert, durchbricht das Trennungsjahr nicht. Beispiel: ein Paar trennt sich Weihnachten, im Frühjahr beschließt man, es noch einmal miteinander zu versuchen, bis Ostern hat man festgestellt: Es funktioniert einfach nicht. Dann ist das Trennungsjahr bereits nach dem nächsten Weihnachtsfest vollendet.
 
Beginn des Trennungsjahrs: Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag, wo das Paar nicht mehr zusammen "wirtschaftet": Man kauft nicht mehr für einen gemeinsamen Haushalt ein, man ist nicht mehr gemeinsam oder nur noch ausnahmsweise der Kinder wegen. Man steckt die Wäsche des andern nicht mehr in die Waschmaschine und hängt sie auch nicht auf. Das Trennungsjahr kann also schon in der gemeinsamen Wohnung beginnen.
 
Betreuung der Kinder: Drei Dinge sind zu regeln: Lebensmittel- punkt bei einem Elternteil oder Wechselmodell? Verantwortlichkeit (auch Hintergrunddienst) während aller 168 Stunden der Woche und ggfls. Umgangszeiten. Unmittelbar bei der Trennung geregelt werden müssen die Betreuungszeiten. Wenn die Meinungsver- schiedenheiten groß sind, sollte von Woche zu Woche geplant werden. Das verschafft Zeit, eine längerfristige Vereinbarung mit Hilfe professioneller Beratung zu versuchen. Unabhängige Erziehungsberatungen sind oft (gender-)neutraler, bei den Jugendämtern wird man häufiger einseitige Parteinahmen für die Frau erfahren. Sofort gehandelt werden muss in zwei Fällen: a) ein Elternteil verweigert dem anderen den Umgang generell, b) ein Elternteil zieht ohne Einwilligung des anderen mit den Kindern an einen anderen Ort. In beiden Fällen sind Eilanträge beim Familiengericht angezeigt.
 
Schule: In den ersten Wochen nach der räumlichen Trennung sollten die verantwortlichen Bezugspersonen in der Schule, in Hort und Kindertagesstätte informiert werden. Sie können dann besser auf die Bedürfnisse des Kindes reagieren, und sie wissen dann, dass ihre Ansprechpartner zwei verschiedene Adressen haben.
 
Kindesunterhalt: Barunterhalt beginnt frühestens, wenn das Kind und ein Elternteil in verschiedenen Haushalten leben. Dann beginnt die Zahlungspflicht ab dem Beginn des Monats, in dem der Eltern- teil zur Zahlung – oder auch nur zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde. Beispiel: Nach der räumlichen Trennung der Eltern im März fordert die (hauptbetreuende) Mutter den Vater zur Unterhaltsauskunft auf. Dieser erhält den Brief am 30. April. Die Barunterhaltspflicht beginnt rückwirkend am 1. April.
 
Trennungsunterhalt: Ab dem Beginn des Monats, in dem der Ehepartner zur Zahlung – oder zur Auskunft – aufgefordert worden ist. Wie Kindesunterhalt: bis 30 Tage rückwirkend. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhalt fordernde Partner die Auskunft über seine eigenen Einkünfte verzögert.
 
Ummeldung: Eine Woche nach Bezug einer neuen Wohnung. Wer provisorisch bei Verwandten oder Bekannten lebt oder im Büro übernachtet, bezieht keine Wohnung. Wer sich aber auf längere Zeit – auch befristet – einrichtet, ist zur Mitteilung an das Einwohneramt verpflichtet. Die Meldegesetze (Beispiel: Hamburger Meldegesetz §§ 12 ff) fassen die Meldepflicht veraltet streng. Unter einem Jahr sind jedoch keine hohen Geldbußen zu erwarten. Die Ummeldung kann zur Spekulationssteuer führen, wenn der Ausgezogene seine Haus- hälfte später dem anderen übertragen will.
 
Zahlungen an Dritte: Die wirtschaftliche Trennung bringt es mit sich, dass jeder Partner laufende Zahlungen einstellt, die er bisher für den anderen geleistet hat (Vereine, Mobilfon, Fitnessstudio, Versicherun- gen). Mit Rücksicht auf die Kündigungsfristen sollte rechtzeitig vor dem nächsten Quartalsende geklärt werden, was der andere übernehmen will und war nutzlos geworden ist. Wenn Absprachen nicht gelingen, sollten die Verträge (auch: Wasser, Strom usw.) erst gekündigt werden, wenn der andere sechs Wochen Zeit hatte, die Übernahme zu erklären.
 
Miete: Wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben, bleibt der ausgezogene Ehepartner gegenüber dem Vermieter in der Haftung für die gesamte (nicht die halbe!) Miete. Sofern er zahlen muss, ist sofort (nicht rückwirkend) gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Partner der Ausgleichsanspruch geltend zu machen.
Weigert sich der Vermieter, den ausgezogenen Partner aus dem Vertrag zu entlassen, kann der Vertrag (erst) im Scheidungsverfahren geändert werden. Dann kann das Familiengericht die Umschreibung des Mietvertrags auch ohne Zustimmung des Vermieters anordnen.
 
Steuerklassenwechsel: Wirkt ab dem Monat nach Antragstellung. Sinnvoll für den Ehegatten mit geringerem Einkommen, wenn vorher die Kombination III/V gewählt war. Erforderlich ist die Unterschrift beider auf dem Antrag. Die gemeinsame Veranlagung kann jedoch für das ganze Kalenderjahr, in dem die Trennung stattfand, beibehalten werden. Erst zu Beginn des neuen Kalen- derjahrs müssen die Steuerklassen I/II angegeben werden.
 
Hausfinanzierung: Viele Kreditverträge enthalten eine Informations- pflicht der Darlehensnehmer über wirtschaftlich bedeutende Verän- derungen. Darunter fällt nicht nur Jobverlust, sondern auch Scheitern der Ehe. Spätestens ab Scheidungsantrag sollte das Gespräch mit der Bank gesucht werden, um Streit über eine vermeintliche Vertragsverletzung zu vermeiden. 
 
Vermögensauskunft: Mit der Scheidung kann ein Ehepartner vom anderen fordern, dass der jeweilige Vermögenszuwachs während der Ehe ausgeglichen wird. Stichtag für diese Bilanz ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Doch schon während des Trennungsjahrs darf eine Vermögensauskunft verlangt werden, und zwar bezogen auf den Tag der Trennung.
 
Altersversorgung: Mit Beginn des Monats, in dem der Schei- dungsantrag zugestellt wird, endet die rentenrechtliche Ehezeit. Bis dahin werden alle Anrechte auf Altersversorgung, die nach der Hochzeit erworben wurden, geteilt. Dies gilt im Allgemeinen auch bei langjähriger Trennungszeit. Die Aufstockung eigener Altersvorsorge ist auch in der Trennungszeit zulässig.
 
Scheidungsantrag: Er ist im Normalfall erst nach Ablauf des Trennungsjahrs zulässig. Ausnahmen können sein: Gewalt und andere schwere Straftaten, Schwangerschaft oder vergleichbare "unbillige Härte" der Pflicht zum Abwarten. Die Gerichte bearbeiten im Normalfall auch die Anträge, die ein paar Wochen vor der Zeit gestellt werden. Erst am Tag des Scheidungstermins müssen wirklich alle Voraussetzungen der Scheidung vorliegen.
 
Anträge ans Familiengericht: Zusammen mit dem Scheidungsbeschluss kann das Familiengericht aus Antrag den Zugewinn, den nachehelichen Unterhalt und einige andere Dinge regeln. Ein entsprechender Antrag muss spätestens 15 Tage vor dem Scheidungstermin beim Gericht eingegangen sein.
 
Namensänderung: Die Änderung des Nachnamens erfolgt nur auf Wunsch. Nach Rechtskraft der Scheidung kann sie jederzeit beim Standesamt beantragt werden.
 
Rechtskraft der Scheidung: Der Scheidungsbeschluss kann sofort wirksam werden, wenn beide Eheleute im Termin anwaltlich vertreten sind und auf Rechtsmittel verzichten. Sonst wird er einen Monat nach Zustellung rechtskräftig, wenn bis dahin keine Beschwerde erhoben wurde. Der Versorgungsausgleich wird immer erst nach der Beschwerdefrist rechtskräftig, weil hier auch die Rentenversicherungen schriftlich gehört werden. 

Familienrecht für Mediziner

Informationen zur Arztpraxis im Zugewinnausgleich, zum Ehegattenunterhalt bei Freiberuflern, zur Ärzteversorgung und zur Teilung der Anwartschaften bei Scheidung finden Sie auf unserer Webseite

www.ärztescheidung.de

 

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