Tipps für das Trennungsjahr

 
► Umgang der Kinder mit beiden Eltern: Vereinbaren Sie sofort nach der Trennung eine Umgangsregelung, die den bisherigen Betreuungsanteilen in etwa entspricht. Ergänzen Sie sich bei berufliche Beanspruchungen in den Abendstunden oder an Wochenenden. Regeln Sie, wer bei Krankheit, schulfrei, Kita-Ausfall usw. zuständig ist.
 
► Bei Eskalation: räumliche Nähe vermeiden, Zimmer oder Wohnung verlassen.  Gespräche nur zu dritt führen – einen für beide akzeptablen Gesprächsleiter finden.
 
► Unterlagen sichern: Belege über Sparguthaben, Versicherungen, Kredite usw. gehören dem der darauf eingetragen ist. Der andere Ehepartner darf sie nicht in seinen Besitz nehmen. Sind beide Eheleute beteiligt und einigen sie sich nicht darüber, wer die Urkunden aufbewahrt, bleiben sie erst mal in der Ehewohnung. Der andere Ehepartner darf die Unterlagen kopieren / scannen.
 
► Konten trennen: Jeder hat seine eigenen Einnahmen und Ausgaben. Lieber einen klaren Unterhaltsbetrag vereinbaren statt laufende Zahlungen für das Fitnessstudio oder den Mobilvertrag  des anderen vorzunehmen. Schließlich geht auch der Einzelverbindungs-nachweis den Ex-Partner nichts mehr an. 
 
► Haus: Wenn der wirtschaftlich Schwächere das Eigenheim weiter bewohnt, wird der besser verdienende oftmals die Raten an die Bank bezahlen müssen. Dies kann bei der Unterhaltsberechnung ausgeglichen werden.
 
► Unterhalt vereinbaren: Dafür ist kein Gerichtsverfahren nötig. Eine professionelle Beratung – ist aber  sehr zu empfehlen. Zum Beispiel deshalb:
  • Das Einkommen nach der "Düsseldorfer Tabelle" ist nicht identisch mit dem steuerlichen Netto.

  • Die Zahlbeträge hängen von der Familiengröße ab.

  • Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung und die Darlehensraten spielen eine Rolle.

  • Erwerbseinkommen wird anders behandelt als Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.

Die Beratung sollte unbedingt jeder bei einem eigenen Berater vornehmen. Denn finanziell sind die Interessen nun einmal gegensätzlich. Die Familiensenate der Oberlandesgerichte aktualisieren alle ein bis zwei Jahre ihre "Unterhaltsrechtlichen Leitlinien". Diese geben Aufschluss über viele Fragen der Unterhaltsberechnung. Sie sind veröffentlicht, z.B. unter OLG Hamburg
 
► Kindergeld: Wenn der Empfänger jetzt in einem anderen Haushalt wohnt als die Kinder, muss sofort umgemeldet werden. Sonst sind Rückzahlungsforderungen der Familienkasse, auch nach längerer Zeit, zu befürchten.
 
► Mietvertrag: Wenn der Vermieter den ausgezogenen Ehepartner nicht aus dem Vertrag lassen will (weil ihm der andere zu wenig Einkommen hat), ist es besser, die Mietzahlung vorläufig intern zu regeln, auch im Zusammenhang mit dem Unterhalt. Bei der Scheidung kann das Familiengericht den Mietvertrag auch ohne Einverständnis des Vermieters umschreiben.
 
► Das Vermögen auseinandersetzen. Hier gibt es keinen Zeitdruck. Ein gemeinsames Haus kann anlässlich der Scheidung oder auch Jahre später veräußert / übertragen werden. Wenn zu befürchten ist, dass der andere Vermögensteile beiseite schafft, sollte eine Vermögensbilanz zum Stichtag der Trennung fordern (im Zweifel: Zeitpunkt des Auszugs, vgl. aber Info "Trennungsjahr").
 
► Sorgerecht: Außer in Extremfällen gibt es keinen Regelungsbedarf. Getrennte Eltern bleiben die gemeinsamen rechtlichen Vertreter ihrer Kinder. Das bedeutet: Grundsatzfragen wie Schulwahl, Vereinsbeitritt, Kontoeröffnung, Therapieaufnahme – alles, was über den Alltag hinausgeht – werden gemeinsam entschieden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Familienrecht für Mediziner

Informationen zur Arztpraxis im Zugewinnausgleich, zum Ehegattenunterhalt bei Freiberuflern, zur Ärzteversorgung und zur Teilung der Anwartschaften bei Scheidung finden Sie auf unserer Webseite

www.ärztescheidung.de

 

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