Wer bekommt das Kindergeld?

Grundgedanke: Der Staat gewährt den Eltern für jedes Kind eine Steuervergünstigung (§§ 62 ff. EStG). In der Folge lassen sich finanzielle Aufwendungen für ein Kind kaum noch steuermindernd geltend machen, sie sind weitgehend abgegolten. Aber auch Eltern, die keine Steuern zahlen müssen, bekommen das Kindergeld (§§ 1 ff. Bundeskindergeldgesetz).
 
Berechtigung: Gezahlt wird für die Kinder, die im eigenen Haushalt leben: eigene Kinder, Kinder des Ehepartners oder Enkelkinder. Leben die Eltern zusammen, können sie entscheiden, wer von ihnen das Kindergeld bekommt. Leben sie getrennt, geht das Wahlrecht verloren. Eine Quotelung nach Betreuungsanteilen kommt nicht in Frage (Bundesfinanzhof vom 14. 12. 2004 - VIII R 106/03). Sind sich die Eltern uneins, wo das Kind faktisch (überwiegend) lebt, richtet sich die Familienkasse nach der Meldeadresse.
Bis zum 18. Geburtstag wird immer gezahlt, darüber hinaus nur, wenn das Kind in Ausbildung, Schule oder Studium steckt (dann bis 25) oder wenn es arbeitslos ist (dann nur bis 21). Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, geht das Kindergeld an denjenigen, der den höheren Unterhaltsbeitrag leistet (§ 64 Abs. 3 EStG).
 
Vorsicht Falle: Mit der Trennung entfällt das Merkmal „im eigenen Haushalt“. Der Vater erhält jetzt die Zahlungen der Familienkasse „zu Unrecht“. Dies fällt oft erst nach Monaten oder Jahren auf. Die Familienkasse wird dann ihren Bewilligungsbescheid widerrufen (§ 70 Abs. 2 EStG) und volle Rückzahlung seit Wegfall der Voraussetzungen verlangen (Beispiel: 1 Jahr = 2.352 €).
Wenn die Eltern jetzt nicht zusammenhalten, ist der Schaden vorprogrammiert. Im Streit um die Höhe des Unterhalts wendet sich die Mutter vielleicht an die Familienkasse und teilt dort mit, der Vater sei schon vor sechs Monaten ausgezogen. Das Kindergeld solle auf ihr Konto überwiesen werden. Die Familienkasse wird jetzt das Kindergeld des letzten halben Jahres von dem Vater zurückfordern, weil er nicht bezugsberechtigt war. Aber sie wird es nicht nachträglich an die Mutter überweisen, weil diese den Anspruch erst ab eigener Antragstellung hat.
Wenn die Mutter schriftlich bestätigt, dass das Kindergeld vollständig an sie weitergeleitet wurde, kann die Rückzahlungsforderung abgewendet werden. Hat sie nur die Hälfte erhalten (etwa im Rahmen eines Wechsel-modells), verfolgt die Familienkasse ihre Rückforderung in voller Höhe weiter.
 
Berücksichtigung beim Kindesunterhalt: Die Hälfte des Kindergelds kommt direkt dem Barbedarf des Kindes zugute. Der Unterhaltspflichtige darf sie von seinem Unterhalt abziehen (§ 1612b BGB). Bei Volljährigen ist sogar das volle Kindergeld bedarfsdeckend anzurechnen, das heißt von der Schuld abzuziehen. Beispiel: Wenn der Tabellenbedarf eines volljährigen Schülers 722,00 € ist, dann beläuft sich die Unterhaltspflicht der Eltern auf 503,00 €.
 
Nichtberücksichtigung beim Ehegattenunterhalt: Die Subvention, die der Staat dem Unterhalt zahlenden Vater mit dem halben Kindergeld gewährt, geht im Ehegattenunterhalt teilweise wieder verloren. Von den 204 € für ein Kind erhält auf diese Weise die Mutter 156,43 €, der Vater 62,57 €.     (Letzte Änderung: 06.07.2021)

Familienrecht für Mediziner

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