Rechtsanwalt Uwe Koch, Hamburg
Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg, Fachbereich Sozialökonomie, Dozent im Fach Recht für Abschlüsse der Industrie- und Handelskammer
Mitgliedschaften im Vorstand von Väter e.V. und im Verband deutscher Schriftsteller
Zur Person:
Geb. 1954 in Düsseldorf,
nach abgeschlossenem Studium der Germanistik und Philosophie Tätigkeit in Setzerei und Werbeagentur.
Roman- und Sachbuchveröffentlichungen.
Rechtsanwalt in Hamburg seit 2001, Fachanwalt für Familienrecht seit 2006.
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Vertragsrecht in Wirtschaft und Medien.
Aktuell zum Sorgerecht für unverheiratete Väter:
Seit 19. Mai 2013 besteht die rechtliche Möglichkeit für unverheiratete Väter, die Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechts beim Familiengericht zu beantragen. Dem Antrag wird ohne mündliche Verhandlung stattgegeben, wenn keine entgegenstehenden Gründe erkennbar sind und auch nicht von der Mutter geltend gemacht werden.
Berechtigt werden durch den neugefassten § 1626a Abs. 2
BGB Väter, die mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind oder waren und das Sorgerecht auch nicht wegen einer gemeinsamen Sorgeerklärung erhalten haben. Ihnen stellen wir eine kleine Anleitung
zur Verfügung, wie der Antrag ans Gericht geschrieben werden soll und wie das Verfahren abläuft. Folgen Sie dem Link:
Frank und Thiele, Koch Rechtsanwälte
Fachanwälte für Familienrecht
Holstenstr. 194c
22765 Hamburg
Telefon +49 40 380 822-90
Fax +49 40 380 822-99
E-Mail uwe-koch@mit-recht.de
Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Informationen zur Arztpraxis im Zugewinnausgleich, zum Ehegattenunterhalt bei Freiberuflern, zur Ärzteversorgung und zur Teilung der Anwartschaften bei Scheidung finden Sie auf unserer Webseite
Neuerscheinung
vom Autor dieser Seite:
Uwe Koch/Dirk Otto/Mark Rüdlin:
Recht für Grafiker und Webdesigner
10. Auflage 2012, 49,90 €, Verlag GalileoPress
File Sharing:
Haften Eltern für illegalen
Musik-Tausch?
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden
Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. (BGH - Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12)